Trennung: Auszahlen oder verkaufen?

Die Weihnachtsfeiertage liegen hinter uns und damit vermutlich auch familieninterne Streitigkeiten. Während die meisten – hoffentlich – nur über die Auswahl des Festessens und über unpassende Geschenkideen diskutieren, kommt es bei manchen Paaren zu größeren Problemen. Vor allem, wenn es bereits vorher rumorte. Statistisch gesehen, sind der Dezember und der Januar die Monate, in denen Trennungen (im Vergleich zu anderen Monaten) Hochkonjunktur haben. In der vergangenen Ausgabe des Immobilien-Ratgebers wurde bereits thematisiert, dass es durchaus sinnvoll ist, Vereinbarungen für den Fall einer Trennung bzw. Scheidung zu treffen, solange man sich noch gut versteht – besonders mit dem Blick auf gemeinsame Immobilien.

Denn wenn der Tag gekommen ist, an dem man im Streit auseinander geht, gibt es unterschiedliche Wege, wie mit einem Haus oder einer Wohnung verfahren werden kann. Welche Möglichkeiten sinnvoll sind, sollte man gegebenenfalls mit einem Makler evaluieren, dem beide Partner vertrauen. Der Wert der Immobilie spielt dabei eine ebenso bedeutende Rolle wie die Finanzsituation der betroffenen Personen. Wichtig ist zudem, dass Gespräche – egal, ob mit dem Makler oder mit dem Ansprechpartner bei der Bank – gemeinsam geführt werden. Einige Optionen, wie man mit der gemeinsamen Immobilie umgehen kann, sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Verkauf: Häufig ist der Verkauf der Wohnung oder des Hauses die bevorzugte Lösung bei einer Trennung bzw. Scheidung. Der Erlös kann fair zwischen beiden Partnern entsprechend der jeweiligen Eigentumsverhältnisse aufgeteilt werden. Zu beachten ist bei dieser Variante, dass noch bestehende Kredite getilgt werden müssen und oft eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank anfällt. Im Fall einer Ehe kann von Vorteil sein, dass die Partner nicht warten müssen, bis die Scheidung vollzogen ist. Das Haus bzw. die Wohnung kann bereits im Trennungsjahr verkauft werden – so stehen zusätzliche finanzielle Mittel für den Zugewinnausgleich zur Verfügung.

Auszahlung eines Partners: Sollte einer der beiden Partner in der Immobilie wohnen bleiben, kann eine Übernahme der Wohnung oder des Hauses geregelt werden. Die Person, die die Immobilie wählt, muss den anderen Partner für seinen Eigentumsanteil auszahlen. Um diesen Anteil zu ermitteln, wird der aktuelle Wert der Immobilie bestimmt, die Restschuld subtrahiert und der verbleibende Betrag durch zwei geteilt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Haus/die Wohnung gemeinsam erworben oder gebaut wurde – bei Erbe besteht kein Anspruch.

Übertragung auf die Kinder: Sollte die Immobilie von persönlichem Wert sein und in der Familie verbleiben, bietet es sich an, Haus oder Wohnung auf gemeinsame Kinder zu übertragen. Bei Volljährigkeit des Kindes ist dies problemlos möglich, bei minderjährigen Kindern ist die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts notwendig. Bei dieser Option werden dem Kind alle Rechte und Pflichten am Hausbesitz übertragen – neben den Eigentümerpflichten auch die Unterhaltungskosten und die Grundsteuer. Wenn nur ein Partner seinen Anteil an ein Kind übertragen möchte, ist die Zustimmung des anderen Partners erforderlich.

Realteilung des Hauses: Wenn sich beide Partner weiterhin gut verstehen, gibt es die Option, das Haus (selten eine Wohnung) in zwei baulich getrennte, abgeschlossene Wohneinheiten zu teilen. Die Immobilie muss in diesem Fall natürlich für eine derartige Baumaßnahme geeignet sein. Beide Ex-Partner können dann entweder dort weiterhin wohnen, ihren Teil des Hauses verkaufen oder auch vermieten.

Auch andere Möglichkeiten – wie etwa die Teilungsversteigerung der Immobilie – sind denkbar. In jedem Fall sollten Sie sich gut beraten lassen. Damit es aber erst gar nicht so weit kommt, wünschen wir Ihnen ein stressfreies, entspanntes neues Jahr!

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